Das deutsche Jugendschutzrecht gilt als eines der härtesten in Europa. Nicht nur, dass viele Spiele auf dem Index landen, die andere Behörden durchlassen, der Kauf für Erwachsene wird außerdem erschwert. Dies wird von deutschen Spielern häufig umgangen, indem die Spiele im Ausland oder per Download gekauft werden. Werden Musik, Filme oder Computerspiele indiziert, bedeutet dies eine Aufnahme in ein Verzeichnis verbotener Werke. Dies hat ein Vertriebs- und Werbeverbot zur Folge. Für Trägermedien (und so mit für die meisten Computerspiele) sind die Listenteile A und B relevant. Auf Liste A befinden sich die Medien, die aufgrund des Jugendschutzes indiziert wurde, bei B vermutet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) außerdem strafrelevante Inhalte, wie beispielsweise Gewaltverherrlichung oder die Verwendung von verfassungswidrigen Symbolen. Die Listen sind bei der BPjM erhältlich.
Das Ziel des Jugendschutzrechts ist es, die Entwicklung von Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten nicht zu beeinträchtigen. Begründet wird die Indizierung auf unterschiedliche Weise. Einer der häufigsten Gründe sind explizite Gewaltdarstellungen, gerade wenn Gewalt dem Selbstzweck dient oder diskriminierende Hintergründe hat. Auch Verherrlichung und Verharmlosung von Drogenkonsum und Gewalt können eine Indizierung zur Folge haben. Dabei können sowohl einzelne Szene wie auch das Gesamtbild des Spiels zur Indizierung führen, weswegen neben der indizierten Uncut-Version häufig eine gekürzte Alternative veröffentlicht wird. Belohnung von Gewalt oder die Möglichkeit des Tötens Unbeteiligter wirkt sich negativ auf die Indizierung aus, Handlungsalternativen wie Vorbeischleichen positiv. Die einzelnen Kritikpunkte sind dabei nicht streng reglementiert. Die BPjM orientiert sich lediglich an Beispielen und einer ethisch-sozialen Grundrichtung sowie den Werten des Grundgesetzes, was einen gewissen Spielraum ermöglicht.
Damit ein Spiel indiziert wird, muss ein Antrag einer Jugendbehörde oder eines Trägers der freien Jugendhilfe notwendig. Auch eine Anregung ist möglich, die auch von allen anderen Behörden eingereicht werden kann. Privatpersonen können also nur über den Umweg einer Behörde tätigt werden. Die BPjM prüft dann, ob eine Indizierung infrage kommt oder nicht. Ist dies der Fall, tagt ein Gremium über das Spiel, dessen Mitglieder hauptsächlich aus dem Spiele- und Kulturbetrieb und pädagogischem Bereich stammen.